AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB )


  1. Präambel
    2. Vertragsumfang und Gültigkeit
    3. Vertragsgegenstand
    4. Zusätzliche Bestimmungen für Standardschulungen
    5. Leistungszeitraum
    6. Preise
    7. Zahlungen
    8. Haftung
    9. Gewährleistung
    10. Rücktrittsrecht
    11. Abwerbung
    12. Rechte an Entwicklungen/Urheberrecht
    13. Datenschutz
    14. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
    15. Schlussbestimmungen

 

  1. Präambel
    Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Service- bzw.
    Projektleistungen sowie Schulungen zwischen dem Auftraggeber einerseits und
    GT Medien und IT Services KG als Auftragnehmer andererseits.

 


  1. Vertragsumfang und Gültigkeit
    2.1. Vereinbarungen zu den oben näher bezeichneten Leistungen sind nur dann
    rechtsverbindlich, wenn sie in Form eines schriftlichen Vertrages abgefasst und von
    GT Medien und IT Services KG firmengemäß gezeichnet sind. Den Geschäftsbedingungen des
    Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; Geschäftsbedingungen des
    Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die
    Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
    freibleibend.
    2.2. Diese Geschäftsbedingungen der Firma GT Medien und IT Services KG gelten für alle
    Vertragsleistungen, die von GT Medien und IT Services KG selbst oder durch einen von ihr
    beauftragten Subauftragnehmer in Österreich erbringt.

 

 

  1. Vertragsgegenstand
    3.1. GT Medien und IT Services KG stellt dem Auftraggeber Leistungen an einem vereinbarten Ort
    innerhalb der Republik Österreich zur Verfügung. Dabei bedient sich GT Medien und IT Services KG
    eines oder mehrerer Spezialisten (Angestellte der GT Medien und IT Services KG oder dritte
    Subauftragnehmer) - nachfolgend "Mitarbeiter" genannt - die nach ihrer Kenntnis
    und ihrer Erfahrung für die im Vertrag angeführten Tätigkeiten geeignet sind.
    3.2. Im Vertrag nennen GT Medien und IT Services KG und der Auftraggeber jeweils einen
    Ansprechpartner, dessen Erklärungen, soweit sie der Abwicklung des Auftrages
    dienen und nicht gemäss Punkt II. dieser Geschäftsbedingungen in Schriftform zu
    fassen sind, und Handlungen für sein Unternehmen verbindlich sind.
    3.3. Der Auftraggeber informiert GT Medien und IT Services KG vor und während des vereinbarten
    Auftrages über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des
    Auftrages erforderlich und von Bedeutung sind.
    3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, GT Medien und IT Services KG bei ihrer Auftragsdurchführung
    nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen
    Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber
    stellt GT Medien und IT Services KG kostenlos und termingerecht alle für die Erfüllung der
    Vertragsleistungen erforderlichen Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verfügung.
    Weiters werden vom Auftraggeber kostenlos und termingerecht alle für die
    Vertragsleistung erforderlichen, richtigen und verbindlichen Unterlagen, Daten und
    Informationen zur Verfügung gestellt.
    3.5. Die Arbeiten werden, je nach Erfordernissen, in den Räumlichkeiten des
    Auftraggebers, eines Kunden des Auftraggebers oder in den
    Geschäftsräumlichkeiten von GT Medien und IT-Service KG durchgeführt. Werden
    Vertragsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder dessen Kunden
    erbracht, so werden den Mitarbeitern der Firma GT Medien und IT-Service KG ausreichend
    Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber stellt
    sicher, dass GT Medien und IT-Service KG bzw. deren Mitarbeiter während der
    Leistungserbringung der ungehinderte Zutritt ermöglicht wird und für die
    Mitarbeiter von GT Medien und IT-Service KG angemessene Vorkehrungen zum Schutz der
    Gesundheit und Sicherheit getroffen werden; insbesonders sind vom Auftraggeber
    die geltenden gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
    3.6. Sollte GT Medien und IT-Service KG an der Durchführung seiner festgelegten Vertragsleistungen
    gehindert, an der Durchführung der Abnahmeprüfung zeitlich behindert oder ganz
    davon ausgeschlossen werden, weil Mitarbeiter, Unterlagen, Daten oder Geräte des
    Auftraggebers nicht in angemessener oder ungenügender Weise zur Verfügung
    stehen oder der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig
    nicht erfüllt oder Termine nicht einhält, ist GT Medien und IT-Service KG berechtigt, den
    Auftraggeber mit dem durch die Behinderung verursachten Mehraufwand zu belasten
    oder vom Auftrag zurückzutreten.
    3.7. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Schulungen, der
    Systemanalyse und Programmierung erfolgt nach Art und Umfang der vom
    Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen,
    Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie
    Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in
    der Normalzeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber
    bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb
    gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim
    Auftraggeber.
    3.8. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen und Individualschulungen ist
    die schriftliche Leistungsbeschreibung, die GT Medien und IT-Service KG aufgrund der zur
    Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet hat bzw. solche,
    die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Eine von GT Medien und IT-Service KG ausgearbeitete
    Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
    überprüfen. Falls innerhalb von zwei Wochen bei GT Medien und IT-Service KG einlangend keine
    Beanstandung dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber erfolgt, gilt
    diese Leistungsbeschreibung als genehmigt. Später auftretende
    Änderungswünsche werden nur zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen
    durchgeführt.
    3.9. Die Modifikation einer Standardschulung, deren Dauer, Inhalt und Art der jeweiligen
    Seminarbeschreibung zu entnehmen ist, unterliegt gesonderten Preisvereinbarungen.
    3.10. Individuell erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
    betroffene Programmpaket einer Programmabnahme, die spätestens zwei Wochen
    ab Lieferung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat. Sie wird in einem Protokoll vom
    Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der
    genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der unter a) angeführten, zur
    Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei
    Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit
    dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
    3.11. Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der
    Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme,
    widrigenfalls verpflichtet er sich, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis zu
    verschaffen.
    3.12. Bei der Buchung von Standardschulungen bestätigt der Auftraggeber mit der
    Buchung die Kenntnis des Inhaltes der gebuchten Seminare, widrigenfalls
    verpflichtet er sich, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis zu verschaffen.
    3.13. Sollte sich im Zuge der Auftragsdurchführung herausstellen, dass die Ausführung
    des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist Daniel Kirchmeier - ITKONZEPT
    verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in
    diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit
    von GT Medien und IT-Service KG aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender, interner
    Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit
    GT Medien und IT-Service KG kein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft.
    3.14. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
    erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, Versicherungen erfolgen nur auf
    Wunsch und Kosten des Auftraggebers.

 

 

  1. Zusätzliche Bestimmungen für Standardschulungen
    4.1. Standardschulungen werden nur mit einer von GT Medien und IT-Service KG festgelegten
    Mindestteilnehmerzahl durchgeführt. GT Medien und IT-Service KG ist bestrebt, Buchungen des
    Auftraggebers auch durchzuführen, behält sich aber das Recht vor, den Ausfall von
    Seminaren kurzfristig bekannt zu geben.
    4.2. Es wird dem Auftraggeber bis 10 Arbeitstage vor Seminarbeginn die kostenfreie
    Umbuchung auf gleichartige Seminare zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht. -
    Bei Umbuchungen zwischen dem zehnten und dem sechsten Arbeitstag vor
    Kursbeginn erhöht sich die ursprüngliche Kursgebühr um 5 %.
    - Wird die Änderung innerhalb von 5 Arbeitstagen bekannt gegeben, so werden der
    ursprünglichen Kursgebühr 25 % hinzugerechnet.
    - Am Tag vor der Schulung und am Tag der Schulung selbst sind keine Umbuchungen
    möglich. In keinem der Fälle besteht jedoch Anspruch auf die Durchführung zu einem
    bestimmten späteren Zeitpunkt, so zu diesem Zeitpunkt die Mindestteilnehmerzahl
    nicht erreicht ist.
    4.3. Es wird dem Auftraggeber bis 11 Arbeitstage vor Seminarbeginn die kostenfreie
    Stornierung ermöglicht. Bei Stornierungen zwischen dem zehnten und sechsten
    Arbeitstag vor Kursbeginn, fakturiert GT Medien und IT-Service KG 25 % der ursprünglichen
    Kursgebühr. Erfolgt die Stornierung innerhalb von 5 Arbeitstagen vor Kursbeginn,
    fakturiert GT Medien und IT-Service KG 75 % der ursprünglichen Kurskosten. Am Tag vor der
    Schulung und am Tag der Schulung selbst sind keine Stornierungen möglich.
    4.4. Sämtliche Änderungen der zugrundeliegenden Buchungen durch den Auftraggeber
    müssen schriftlich erfolgen. Gutschriften können nicht gewährt werden.
    4.5. Sollte ein durch den Auftraggeber angemeldeter Teilnehmer oder der Auftraggeber
    selbst nicht erscheinen, so hat GT Medien und IT-Service KG das Recht, ihm eine 100%ige Faktura
    des ursprünglichen Kursbeitrages zu legen.

 


  1. Leistungszeitraum
    5.1. GT Medien und IT-Service KG ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung)
    möglichst genau einzuhalten.
    5.2. Vereinbarte Termine basieren auf einer Schätzung nach bestem Wissen und
    Gewissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und werden einvernehmlich
    zwischen GT Medien und IT-Service KG und dem Auftraggeber festgelegt. Im Falle einer
    Überziehung der vereinbarten Termine, gewährt der Auftraggeber der Firma
    GT Medien und IT-Service KG eine angemessene Nachfrist.
    5.3. Können Termine zur Erbringung der Leistung durch Mitarbeiter von Daniel Kirchmeier - ITKONZEPT
    wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von GT Medien und IT-Service KG nicht zu
    vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist GT Medien und IT-Service KG unter
    Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt, die Leistungen an einem
    einvernehmlich zu bestimmenden Termin nachzuliefern.
    5.4. Bei Aufträgen, die abgrenzbare Teilleistungen beinhalten, ist Daniel Kirchmeier - ITKONZEPT
    berechtigt, für diese Teillieferungen Teilrechnungen zu legen.
    5.5. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder
    nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter
    Unterlagen vom Auftraggeber bzw. der Sphäre des Auftraggebers entstammenden
    Dritten, entstehen, sind von GT Medien und IT-Service KG nicht zu vertreten und können nicht zum
    Verzug von GT Medien und IT-Service KG führen. Daraus resultierende Mehrkosten werden von
    GT Medien und IT-Service KG gemäß der Preisliste "Einzelauftrag" in Rechnung gestellt.
    5.6. Vorstehende Bestimmungen (Punkt 4, 1-5) gelten nicht für Standardseminare.

 

 

  1. Preise
    6.1. Alle Preise sind gesetzmäßig in EURO angegeben und verstehen sich exklusive
    Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe wird
    zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für
    Einfuhrabgaben oder ähnliches zwischen Vertragsabschluß und Erbringung der
    Leistung ändern, ist GT Medien und IT-Service KG berechtigt, die Preise in der entsprechenden
    Höhe anzupassen.
    6.2. Die erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nach Abnahme der Leistung in
    Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat die Leistungen nach Fertigstellung der
    (Teil-)Leistungen unverzüglich abzunehmen.
    © 2008 GT Medien und IT-Service KG IT Service GmbH 8
    6.3. Sonstige für die Erbringung der vereinbarten Vertragsleistung erforderlichen
    Lieferungen/Leistungen (z.B. Equipment, Software-Lizenzen, Datenleitungen,
    Rufbereitschaft) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung
    gestellt. Die Kosten von Programmträgern (Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy
    Disks, Streamer, Tapes, Magnetbandkassetten, etc.) sowie allfällige
    Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
    6.4. Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, so
    sie nicht in einer allfälligen Auftragsbestätigung festgelegt wurden.
    Auftragserweiterungen werden bei allen anderen Dienstleistungen lt.
    Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.
    Abweichungen von einem, dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand,
    werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.
    6.5. Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber nach
    den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als
    Arbeitszeit.

 

  1. Zahlungen
    7.1. Die von GT Medien und IT-Service KG gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer sind prompt ab
    Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.
    7.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,
    Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist GT Medien und IT-Service KG berechtigt, nach der
    Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Teilleistung Rechnung zu legen.
    7.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
    für die weitere Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch
    Daniel Kirchmeier - ITKONZEPT. Im Falle eines Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und
    Akontozahlungen von zwei Wochen ist GT Medien und IT-Service KG nach einmaliger Mahnung und
    Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten
    einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
    7.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständig erbrachter
    Leistungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Mängeln
    zurückzuhalten.
    7.5. Bei Zahlungsverzug ist GT Medien und IT-Service KG berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in
    Höhe von 5 % über der jeweils gültigen Bankrate zu verrechnen.
    7.6. Noch nicht fällige Rechnungen sowie gewährte Zahlungserleichterungen, wie Wechsel
    oder Schecks, die zahlungshalber angenommen wurden, werden unbeschadet der
    jeweiligen Laufzeit sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der
    Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird.
    7.7 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Daniel Kirchmeier - ITKONZEPT

 

 

  1. Haftung
    8.1. GT Medien und IT-Service KG haftet dem Auftraggeber nur für zumindest grob fahrlässig
    verursachte Personen- und Sachschäden (mit Ausnahme von Daten- und
    Programmverlust) und nur bis zur Höhe von EURO 7.267,28 (ATS 100.000,-) je
    Schadensereignis. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die
    Haftungseinschränkung im Verschuldensbereich gilt nicht für Personenschäden aus
    Verbrauchergeschäften. Weitergehende Ansprüche gegen GT Medien und IT-Service KG und ihre
    Erfüllungsgehilfen; insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzugs,
    Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschuldens bei
    Vertragsabschluß sowie Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden,
    Mängelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, entgangenem Gewinn und nicht
    eingetretener Ersparnis sowie auch Ansprüche gegen GT Medien und IT-Service KG wegen von
    Dritten gegen den Auftraggeber erhobenen Ansprüchen oder wegen unerlaubter
    Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit beruhen.
    8.2. Alle Schadensersatzansprüche gegen GT Medien und IT-Service KG und ihre Erfüllungs- und
    Besorgungsgehilfen sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten nach Eintritt des
    Schadenereignisses schriftlich per Einschreiben anzuzeigen.
    8.3. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer
    sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.

 

 

  1. Gewährleistung
    9.1. Soweit Leistungen von GT Medien und IT-Service KG mit Mängeln behaftet sind, hat der
    Auftraggeber Anspruch auf deren Beseitigung im Rahmen der nachstehenden
    Bestimmungen.
    9.2. Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gilt
    eine Gewährleistungsfrist von 6 (sechs) Monaten als vereinbart. Die
    Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Werkes zu laufen und muss bei
    sonstiger Verjährung binnen dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
    9.3. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme der Vertragsleistungen aus einem anderen
    Grund als wegen eines erheblichen Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung
    schwer einschränkt oder unmöglich macht, obwohl GT Medien und IT-Service KG die
    Abnahmebereitschaft erklärt hat, so gilt die Vertragsleistung vier Wochen nach
    vorgenannter Erklärung als abgenommen. Mängelrügen sind nur gültig, sofern sie
    Mängel betreffen, die wiederholt auftreten und in der Verantwortung von
    GT Medien und IT-Service KG liegen.
    9.4. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, welche auf eine unsachgemäße
    Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Verwendung ungeeigneter
    Organisationsmittel, unübliche Betriebsbedingungen oder Systemeingriffe durch den
    Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind.
    © 2008 GT Medien und IT-Service KG IT Service GmbH 10
    9.5. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder
    fortgesetzt werden kann. Er berechtigt jedenfalls zur Behebung. Etwa auftretende
    Mängel sind vom Auftraggeber ausreichend zu dokumentieren und schriftlich bekannt
    zu geben. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen
    und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung
    bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme 2.d) schriftlich dokumentiert
    erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist
    behoben, wobei der Auftraggeber GT Medien und IT-Service KG alle, zur Untersuchung der
    Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. GT Medien und IT-Service KG übernimmt
    keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung,
    Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, Datenträger, Hardware, Software,
    anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Installations- und
    Lagerbedingungen), Virenbestand, sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
    9.6. Kosten für Hilfestellung und Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung,
    die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen
    und Ergänzungen werden von GT Medien und IT-Service KG gegen Berechnung durchgeführt. Dies
    gilt für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen und
    sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen
    worden sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers
    bzw. Dritter nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch
    Daniel Kirchmeier - ITKONZEPT.
    9.7. Soweit Auftragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung bestehender Leistungen
    von GT Medien und IT-Service KG ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diesen aktuellen
    Vertragsgegenstand. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt
    dadurch nicht wieder auf.
    9.8. Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler etc.) in Notizen,
    Protokollen, Berechnungen etc. können von GT Medien und IT-Service KG jederzeit berichtigt
    werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlicher Mängel ist
    ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber
    GT Medien und IT-Service KG geltend gemacht werden.
    9.9. Nur Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
    Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von
    GT Medien und IT-Service KG zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden von Daniel Kirchmeier - ITKONZEPT
    kostenlos durchgeführt.
    9.10. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des ABGB in
    Verbindung mit den Bestimmungen des KSchG uneingeschränkt.

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  1. Rücktrittsrecht
    10.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit/Leistungszeit von 12
    Wochen durch grobes Verschulden der GT Medien und IT-Service KG ist der Auftraggeber
    berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag
    zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden
    angemessenen, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen betragenden Nachfrist, die
    vereinbarte (Teil-) Leistung nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein
    Verschulden trifft.
    10.2. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von
    GT Medien und IT-Service KG möglich. Ist GT Medien und IT-Service KG mit einem Storno, daher einer
    einvernehmlichen Vertragsauflösung, einverstanden, so hat GT Medien und IT-Service KG das
    Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
    Stornogebühr in der Höhe von 40% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes
    des Gesamtprojektes zu verrechnen. Für Standardschulungen gelten die
    Spezialregelungen von Punkt 4.3.
    10.3. Setzt der Auftraggeber Handlungen, die GT Medien und IT-Service KG zum Vertragsrücktritt
    berechtigen, so hat GT Medien und IT-Service KG jedenfalls das Recht, neben den erbrachten
    Leistungen und bis zum Rücktritt aufgelaufene Kosten, eine Gebühr in der Höhe von
    20% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu
    verrechnen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hievon
    unberührt.

 

 

  1. Abwerbung
    11.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages und darüber
    hinaus für weitere zwölf Monate keine Mitarbeiter des jeweils anderen
    Vertragspartners ohne dessen vorherige Zustimmung direkt oder indirekt
    abzuwerben. Dies gilt auch für die Abwerbung von Daniel Kirchmeier - ITKONZEPT-
    Subauftragnehmern oder deren Mitarbeiter durch den Auftraggeber. Im Falle der
    Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist der betreffende Vertragspartner zur Zahlung
    einer Konventionalstrafe in der Höhe von EURO 40.000,- verpflichtet.

 


  1. Rechte an Entwicklungen/Urheberrecht
    12.1. Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung der
    Vertragsleistung zur Verfügung gestellten Werken Urheber- und/oder sonstige
    Rechte nicht entgegenstehen.

12.2. Der Auftraggeber darf die Ergebnisse erbrachter Vertragsleistungen nach Bezahlung
ausschließlich für eigene Zwecke verwenden, wobei die Nutzung der Ergebnisse für
Unternehmen, an denen der Auftraggeber maßgeblich beteiligt ist, einer
gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und
GT Medien und IT-Service KG bedarf. Im Übrigen bleiben alle Nutzungsrechte in allen
Nutzungsarten bei Daniel Kirchmeier - ITKONZEPT.
12.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von
GT Medien und IT-Service KG die Weitergabe von Organisationsausarbeitungen,
Schulungskonzepten und Schulungsunterlagen, Programmen oder
Programmkonzepten, Angeboten, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon
abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen.
Die erstellten Programme und Organisationsleistungen stellen ausschließlich
geistiges Eigentum von GT Medien und IT-Service KG dar. Unabhängig davon gilt das
Nutzungsrecht derselben - auch nach Bezahlung - ausschließlich zu eigenen Zwecken
des Auftraggebers und nur der im Vertrag bezeichneten Hardware. Jede dennoch
erfolgte Weitergabe, in welcher Rechtsform immer, aber auch kurzfristige
Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche
nach sich, wobei stets, auch bei leichter Fahrlässigkeit, volle Genugtuung zu leisten
ist.
12.4. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen
Programme in die Programmbibliothek von GT Medien und IT-Service KG zur allgemeinen Nutzung
durch die Firma GT Medien und IT-Service KG als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass
seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen viel
wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne
Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

 

 

  1. Datenschutz
    13.1. GT Medien und IT-Service KG verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des § 20
    Datenschutzgesetzes einzuhalten.
    13.2. GT Medien und IT-Service KG und der Auftraggeber vereinbaren über Einzelheiten des Vertrages
    sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche
    Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch
    nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie besteht solange, wie der
    Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.
    13.3. GT Medien und IT-Service KG wird das Recht eingeräumt, Auftraggeber in einer Referenzliste zu
    führen und eine kurze Projektbeschreibung zu veröffentlichen.

  2. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
    14.1. Der Auftraggeber kann nur mit von GT Medien und IT-Service KG anerkannten Gegenansprüchen
    aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen
    Bestimmungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

 

  1. Schlussbestimmungen
    15.1. Kein Vertragspartner darf Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den anderen an
    Dritte abtreten.
    15.2. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung ungültig sein, so wird die Gültigkeit des
    übrigen Vertrages dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine
    solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten
    entspricht.
    15.3. Dieser auf diesen Bedingungen basierende Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren
    Vereinbarungen zwischen GT Medien und IT-Service KG und dem Auftraggeber über denselben Gegenstand.
    15.4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Soweit durch diese Bestimmungen
    nicht abgeändert, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden
    gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes, auch dann, wenn der
    Auftrag im Ausland ausgeführt wird.
    15.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist
    das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen (Auftragsaufnahmen)

Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV1.

Anwendbarkeit der Allgemeinen GeschäftsbedingungenDie österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren
Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich
getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers oder des Mittlers vor.


2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2,
73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte
etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner
erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende),
nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten
Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche
und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im
Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner
nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten
Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich
bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk
im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut
lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim
Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: ©Tanja Güttersberger | www.fotoszenerie.at; Ort und, sofern veröffentlicht,
Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen
ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung
im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert,
ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen
Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen
bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
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2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten
Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die
Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.


3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.)
steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte
und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder
ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung)
werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch
auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung
gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden
Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen,
und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls
ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere
auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos,
Platten etc).
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts
oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.


4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände
(z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen
etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den
Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche
nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten
(Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im
Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke
(Punkt 2.1.).


5. Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel
immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden
und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet
der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung
ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern
und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber
nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und
Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges
Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner
zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.


6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag
auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern
der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich
der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,
die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-
technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen
stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners
zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung
von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung
schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt
die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch
durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie
vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch
zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall
allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob
das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.


7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes
Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann
zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt.
Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den
Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen
gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen
Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung
die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im
Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage)
sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes
Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.


8. Lizenzhonorar
8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen
im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar
in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt
im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen
unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung
steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich
eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag
in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch
nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung
eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme
zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein
Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen
ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug
und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung
etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen
vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben
(Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der
Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder
macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung
fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach
Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche
- Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate
ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das
jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte
Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention
gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht
dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.


10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der
Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht
werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine
Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner
Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem
internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher
Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende
Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen
(des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

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